Brandschutzbedarfsplan der Stadt Rheinbach
Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes NRW (§3 [3]) ist eine Stadt oder Gemeinde verpflichtet, einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen:
Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Bei dem aktuellen Brandschutzbedarfsplan handelt es sich um die erste Aktualisierung des
Brandschutzbedarfsplans 2020–2024 der Stadt Rheinbach gemäß § 3 Abs. 3 BHKG.
Dieser Bedarfsplan wurde vor dem Hintergrund der Eindrücke und Erfahrungen der Feuerwehr der Stadt Rheinbach und der Verwaltung der Stadt Rheinbach aus der Unwetterlage Bernd im Sommer 2021 überarbeitet und angepasst.
Der aktuell gültige Brandschutzbedarfsplan 2020–2024 wurde vom Rat der Stadt Rheinbach am 29. August 2022 beschlossen.