Überörtliche Zusammen­arbeit für den Ernst­fall geübt

Meldung vom

Am Montag, den 30. Juli 2018 nahm die Löschgruppe Oberdrees der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rheinbach an einer Zugübung des Löschzug 3 der Feuerwehr der Kreisstadt Euskirchen teil.

Am letzten Montag im Juli war eine gemeinsame Übung der Löschgruppe Oberdrees mit den Einsatzkräften des Euskirchener Löschzug 3 angesetzt. Die Mitglieder der Löschgruppe Oberdrees wurden gemeinsam mit dem Kameradinnen und Kameraden aus Euskirchen um 19:30 Uhr zu dem Übungseinsatz alarmiert:
Simuliert wurde eine starke Rauchentwicklung aus einer Halle auf dem Meerhof. In der Halle wurden noch zwei Personen vermisst.

Aufgrund der Nähe zum Übungsort waren die Oberdreeser Einsatzkräfte ersteintreffend am „Einsatzort“ und begannen sogleich mit dem Aufbau eines Löschangriffs.
Im weiteren Verlauf der Übung kam eine weitere „Einsatzstelle“ hinzu: Eine Person stürzte bei Vorbereitungsarbeiten für die Feuerwehr in den Löschteich und musste bewusstlos gerettet werden. Eine weitere erlitt einen Schock und wurde bis zum (virtuellen) Eintreffen des Rettungsdienstes durch die Feuerwehr betreut.

Im Verlauf der Übung wurden alle Einsatzschwerpunkte erfolgreich in kameradschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Feuerwehrkräften aus den Nachbarstäden Rheinbach und Euskirchen abgearbeitet.

Der Löschzug 3 der Feuerwehr der Kreisstadt Euskirchen besteht aus den Löschgruppen Flamersheim, Kirchheim, Niederkastenholz und Palmersheim.
Die Einheit Oberdrees unterstützt die Feuerwehr Euskirchen standardmäßig im Rahmen der überörtlichen Hilfeleistung als Verstärkungseinheit im Ausrückebereich der Euskirchener Monikastraße.

Die überörtliche Hilfeleistung ist in Nordrhein-Westfalen im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) geregelt:

§ 39 – Gegenseitige und landesweite Hilfe
Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. […] Die Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden und Kreise sowie innerhalb der Kreise wird direkt angefordert. […] Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.

Zurück