Brandschutzbedarfsplan der Stadt Rheinbach
Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes NRW (§3 [3]) ist eine Stadt oder Gemeinde verpflichtet, einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen:
Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Brandschutzbedarfsplan 2025–2029
Der Brandschutzbedarfsplan der Stadt Rheinbach 2025–2029 gem. § 3 Abs. 3 BHKG wurde vom Rat der Stadt Rheinbach am 11. November 2024 beschlossen.

Als Kernaussagen des Brandschutzbedarfsplanes 2025–2029 können folgende Punkte festgehalten werden:
- Der Brandschutz und die Löschwasserversorgung sind sichergestellt.
- Der Bevölkerungs- und Katastrophenschutz ist gut aufgestellt.
- Es gibt keine wesentlichen Änderungen des Gefährdungs- und Risikopotentiales.
- Der Fahrzeugbestand ist unter Berücksichtigung des Investitionsprogramms aufgabenangemessen.
- Die Personalstärke ist grundsätzlich ausreichend.