Brandschutzbedarfsplan der Stadt Rheinbach

Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes NRW (§3 [3]) ist eine Stadt oder Gemeinde verpflichtet, einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen:

Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

Brandschutzbedarfsplan 2025–2029

Der Brand­schutz­bedarfs­plan der Stadt Rhein­bach 2025–2029 gem. § 3 Abs. 3 BHKG wurde vom Rat der Stadt Rhein­bach am 11. November 2024 beschlossen.

Als Kern­aus­sagen des Brand­schutz­bedarfs­planes 2025–2029 können folgende Punkte fest­ge­halten werden:

  • Der Brand­schutz und die Lösch­wasser­ver­sorgung sind sicher­gestellt.
  • Der Bevölkerungs- und Katastrophen­schutz ist gut auf­gestellt.
  • Es gibt keine wesentlichen Änderungen des Gefährdungs- und Risiko­potentiales.
  • Der Fahrzeugbestand ist unter Be­rücksichtigung des Investitions­pro­gramms auf­gaben­angemessen.
  • Die Personalstärke ist grund­sätzlich aus­reichend.