Brandschutzbedarfsplan der Stadt Rheinbach

Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) des Landes NRW (§3 [3]) ist eine Stadt oder Gemeinde verpflichtet, einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen:

Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

 

Bei dem aktuellen Brand­schutz­bedarfs­plan handelt es sich um die erste Aktualisierung des
Brand­schutz­bedarfs­plans 2020–2024 der Stadt Rhein­bach gemäß § 3 Abs. 3 BHKG.

Dieser Bedarfs­plan wurde vor dem Hinter­grund der Ein­drücke und Er­fahrungen der Feuer­wehr der Stadt Rhein­bach und der Ver­waltung der Stadt Rhein­bach aus der Un­wetter­lage Bernd im Som­mer 2021 über­ar­beitet und an­ge­passt.

Der aktuell gültige Brand­schutz­bedarfs­plan 2020–2024 wurde vom Rat der Stadt Rhein­bach am 29. August 2022 beschlossen.